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Steueränderungen 2020 für Gründer wichtig

Zum Jahresbeginn traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft.
Hier sind einige Tipps, worauf Gründer achten sollten:

Die Kleinunternehmerregelung gilt jetzt bis 22.000 € Jahresumsatz, nicht wie bisher 17.500 €. Wichtig dabei ist, dass die erhöhte Umsatzgrenze schon für 2019 gilt.
Das bedeutet für einige Gründer, die die Umsatzgrenze von 17.500 € – bei Gründungen im Jahresverlauf hochgerechnet – im Jahr 2019 überschritten haben und daher 2020 zur normalen Besteuerung hätten wechseln müssen, Kleinunternehmer bleiben können, wenn sie unter 22.000 € Gesamtumsatz geblieben sind (evtl. auch hochgerechnet!).
Nur wer 2019 auch die neue Grenze von 22.000 € überschritten hat, muss die Kleinunternehmerregelung definitiv dieses Jahr verlassen und Umsatzsteuer von seinen Kunden erheben sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen! Dafür kann er bei seinen betrieblichen Kosten auch die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und bekommt sie erstattet. Klären Sie bitte, ob diese Änderung für Sie relevant ist!

Die Pauschale für den Verpflegungskostenmehraufwand von bisher 24 € bei ganztägiger Abwesenheit steigt ab 2020 auf 28 €, ab 8-12 Stunden Abwesenheit von 12 € auf 14 €.

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhöht sich von maximal 2.400 € auf 3.000 €.

Einzelheiten im Formular der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) ändern sich. Dadurch sind für manche nachträgliche Umbuchungen in der Buchführung 2019 notwendig. Achten Sie auf diesbezügliche Hinweise des Herstellers Ihres Buchführungsprogramms! Sonst ist evtl. die Gewinnermittlung für 2019 nicht korrekt.

Diese Zusammenstellung ist nicht vollständig und enthält nur Hinweise. Diese Hinweise ersetzen nicht eine steuerliche Beratung! Sie sollen nur aufmerksam machen für etwa notwendige Veränderungen und Entscheidungen. Belastbare Auskünfte gibt Ihr Steuerberater! Bitte informieren Sie sich aus verläßlichen Quellen.